Hygienevorgaben des Landes für den Schulbetrieb ab 04.04.2022 und für die schriftlichen Abiturprüfungen

Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler am Edith-Stein-Gymnasium,

das Kultusministerium hat uns nun die entscheidenden Informationen darüber zugesandt, wie die Hygienemaßnahmen an Schulen mit Blick auf die Coronapandemie ab Montag, den 4. April 2022 aussehen werden. Außerdem sind wir über die Hygienevorgaben für die schriftlichen Abiturprüfungen nach Ostern in Kenntnis gesetzt worden. Im Wesentlichen werden die bekannten Schutzmaßnahmen nicht mehr verpflichtend sein. Im Einzelnen bedeutet dies:

Maskenpflicht entfällt 

Auf dem gesamten Schulgelände und bei Schulveranstaltungen gibt es keine Maskenpflicht mehr. 

Die Maske ist neben dem Impfen der wirksamste Schutz. Deswegen empfiehlt die Schulleitung des ESG dringend, die Maske freiwillig zu nutzen, gerade im Hinblick auf das aktuelle Infektionsgeschehen. 

Testpflicht gilt bis zu den Osterferien unverändert fort

Schülerinnen und Schüler sind weiterhin zweimal pro Woche zu testen. Von der Testpflicht ausgenommen sind quaran- tänebefreite Personen, denen zwei freiwillige Tests pro Woche angeboten werden.

Hygienevorgaben, Lüften und Abstand

Es wird dringend empfohlen, die bisherigen Hygieneregeln und die Vorgaben zum regelmäßigen Lüften weiterhin konsequent zu beachten. Soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen, ist nach Möglichkeit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Die bisherigen besonderen Hygienevorgaben für den Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten sind nicht mehr verpflichtend, werden von der Schulleitung aber weiterhin dringend empfohlen.

Umgang mit Coronainfektionen in der Klasse oder Lerngruppe

Bei einem Infektionsfall in einer Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe gelten keine Kontaktbeschränkungen mehr. Sowohl die fünftägige „Kohortenpflicht“ als auch die Kontaktbeschränkungen im Sport- und Musikunterricht entfallen.

Zutritts- und Teilnahmeverbote

Das Zutritts- und Teilnahmeverbot ist künftig auf Personen begrenzt, die der Testpflicht nicht nachkommen. Selbstverständlich haben auch absonderungspflichtige Personen weiterhin keinen Zutritt zur Schule.

Befreiung vom Präsenzunterricht

Schülerinnen und Schüler, die durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft machen, dass sie oder eine mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person im Falle einer COVID-19 Erkrankung mit einem besonders schweren Krankheitsverlauf rechnen müssen, können auch weiterhin auf Antrag von der Pflicht zum Besuch des Präsenzunterrichts befreit werden. Bereits bewilligte Befreiungen von der Präsenzpflicht bleiben gültig und müssen nicht widerrufen werden.

Veranstaltungen

Die Corona-Verordnung sieht ab dem 3. April 2022 bei Veranstaltungen keine Einschränkungen mehr vor. Dementsprechend ist bei Schulveranstaltungen nur noch zu beachten, dass in der Schule bzw. auf dem Schulgelände ein Zutrittsverbot für nicht quarantänebefreite Personen gilt, die keinen negativen Testnachweis vorlegen.

Hinsichtlich der Abschlussprüfungen und der Prüfungsvorbereitung ist Folgendes zu beachten:

Prüfungsräume

Vorbehaltlich der Entwicklungen in den nächsten Wochen werden die diesjährigen schriftlichen Abiturprüfungen nach Ostern ohne Einschränkungen durchgeführt. Das bedeutet, dass auch die räumliche Trennung von immunisierten bzw. getesteten und ungetesteten Schülerinnen und Schülern nicht mehr vorgenommen wird.

 

Hoffen wir gemeinsam darauf, dass die von der Politik vorgegebenen Lockerungsmaßnahmen zu keinen hohen Krankenständen in der Schüler- oder Lehrerschaft und damit zu keinen Einschränkungen im Präsenzunterricht führen. Die Erfahrungen der Pandemie haben uns eindrücklich vor Augen geführt, was wir an sich bereits wussten, nämlich dass der Präsenzunterricht von größter Bedeutung für die gesunde Entwicklung unserer Kinder und Jugendlichen ist und allen Formen von Fernunterricht vorzuziehen ist.

Bleiben Sie, bleibt gesund!

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Krüger, Schulleiter

Zurück