Notbetreuung am Edith-Stein-Gymnasium Bretten ab dem 11. Januar 2021

Um der weiter zunehmenden Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 entgegenzuwirken, werden bis zum 31. Januar 2021 die Schulen grundsätzlich geschlossen (siehe auch Mitteilung "Regelungen für Schulen ab dem 11. Januar 2021").

Diese Maßnahme, mit der die Anzahl der Kontakte reduziert werden soll, kann nur dann wirksam werden, wenn die „Notbetreuung“ ausschließlich dann in Anspruch genommen wird, wenn dies zwingend erforderlich ist, d.h. eine Betreuung auf keine andere Weise sichergestellt werden kann. Am Edith-Stein-Gymnasium Bretten kann unter den unten beschriebenen Bedingungen eine Notbetreuung für die Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 bis 7 in Anspruch genommen werden.

 

Voraussetzungen für die Aufnahme von Kindern in die Notbetreuung

Voraussetzung ist grundsätzlich, dass beide Erziehungsberechtigten tatsächlich durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind und auch keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht.

Es ist deshalb für die Teilnahme an der Notbetreuung zu erklären, dass

  1. die Erziehungsberechtigten beide entweder in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen, sofern sie die Abschlussprüfung im Jahr 2021 anstreben und
  2. sie dadurch an der Betreuung ihres Kindes tatsächlich gehindert sind.

Es kommt also nicht darauf an, ob die berufliche Tätigkeit in Präsenz außerhalb der Wohnung oder in Homeoffice verrichtet wird. In beiden Fällen ist möglich, dass die berufliche Tätigkeit die Wahrnehmung der Betreuung verhindert. Es kommt auch nicht darauf an, ob die berufliche Tätigkeit in der kritischen Infrastruktur erfolgt.

Bei Alleinerziehenden kommt es entsprechend nur auf deren berufliche Tätigkeit bzw. Studium/Schule an.

Auch wenn das Kindeswohl dies erfordert oder andere schwerwiegende Gründe, z.B. pflegebedürftige Angehörige oder ehrenamtlicher Einsatz in Hilfsorganisationen, Rettungsdiensten oder Feuerwehren, vorliegen, ist eine Aufnahme in die Notbetreuung möglich.

 

Umfang der Notbetreuung

Die Notbetreuung deckt die gleichen Tage und Zeiten ab, die ein Kind ansonsten in der Schule beschult, d.h. beaufsichtigt oder betreut worden wäre. Es sind also die Zeiten nach Stundenplan einschließlich der Ganztagsangebote sowie der kommunalen Betreuungsangebote abzudecken.

 

Ausschluss von der Notbetreuung

Wie für den Schulbesuch gilt auch für die Notbetreuung ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Personen, die

  1. in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 10 Tage vergangen sind, soweit die zuständigen Behörden nichts Anderes anordnen oder
  2. sich innerhalb der vorausgegangenen 10 Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von 10 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder
  3. typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen.

Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot besteht jedoch nicht mehr, wenn eine Pflicht zur Absonderung, z.B. durch die Möglichkeit der „Freitestung“, endete.

 

Beantragung der Notbetreuung

Es gibt keine Formvorschriften für die Beantragung oder den Nachweis der Voraussetzungen für die Aufnahme in die Notbetreuung. Die Erklärung der Erziehungsberechtigten kann gegenüber der Schule (bzw. für kommunale Betreuungsangebote gegenüber dem Träger) also mündlich, fernmündlich, elektronisch, aber auch schriftlich abgegeben werden. Dadurch soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Vorlauf bis zur möglichen Inanspruchnahme der Notbetreuung sehr kurz ist und die Notbetreuung auch nur für einen kurzen Zeitraum erfolgen soll. Es sollen dadurch aber keine Abstriche bei den Voraussetzungen der Notbetreuung gemacht werden. Es gilt vielmehr der dringend an die Erziehungsberechtigten zu richtende Appell, die Notbetreuung nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn dies zwingend erforderlich ist.

 

Orientierungshilfen zur Notbetreuung an den Schulen

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