April 2020

Verhaltensregeln für den Präsenzunterricht ab dem 4. Mai

Ab Montag, dem 4. Mai 2020, werden die Schulen in Baden-Württemberg stufenweise wieder in den Präsenzunterricht einsteigen. Am Edith-Stein-Gymnasium werden zunächst die Jahrgangsstufen 1 und 2 in die Schule zurückkehren, die übrigen Klassen müssen noch warten. Um die Infektionszahlen beim Wiedereinstieg gering zu halten, kommt es nun darauf an, dass sich alle Menschen weiterhin im Alltag vorsichtig verhalten. Das Kultusministerium Baden-Württemberg hat daher Hygiene- und Infektionsschutzbestimmungen erlassen, die an allen Schulen im Land umgesetzt werden sollen. Jede Schule hat diese Vorgaben auf die örtlichen Gegebenheiten angewendet und ein Konzept für den Schulbesuch in Zeiten von Corona erstellt. Das ESG hat in diesem Zusammenhang "Verhaltensregeln für den Präsenzunterricht“ formuliert. Alle Personen, die ab dem 4. Mai das Schulgelände betreten, werden hiermit dringend gebeten, diese Verhaltensregeln zu befolgen.

Die Verhaltensregeln können hier heruntergeladen werden.

Daniel Krüger, Schulleiter

Leitfaden für das häusliche Lernen am ESG

Liebe Eltern am Edith-Stein-Gymnasium, liebe Schülerinnen und Schüler,

mit der Entscheidung der baden-württembergischen Landesregierung, die allgemeinbildenden Gymnasien infolge der Corona-Pandemie nach den Osterferien für alle Schüler*innen (ausgenommen die Jahrgangsstufen 1 und 2) bis auf Weiteres geschlossen zu halten, sind wir in eine neue Phase des häuslichen Lernens eingetreten. Vor diesem Hintergrund scheint es geboten, das häusliche Lernen zu optimieren. Wir wollen dies u.a. mit Hilfe eines Leitfadens zum häuslichen Lernen tun, der von der Schulleitung, der Beauftragten für Chancengleichheit und dem Örtlichen Personalrat in den vergangenen Tagen erarbeitet worden ist. Der Leitfaden spiegelt die Erkenntnisse und Möglichkeiten nach heutigem Stand wider und soll bei Bedarf ergänzt oder abgeändert werden. Er gilt ab kommender Woche, also ab dem 27. April 2020.

Der Leitfaden kann hier heruntergeladen werden.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Krüger, Schulleiter

Notbetreuung wird ab dem 27. April ausgeweitet

Die Notbetreuung in Baden-Württemberg wird ab dem 27. April 2020 erweitert: Konnte das Betreuungsangebot an den weiterführenden Schulen bisher nur für Kinder der Klassenstufen 5 und 6 in Anspruch genommen werden, erstreckt es sich nun auch auf Schülerinnen und Schüler der 7. Klassen. Außerdem ist der Kreis der Teilnahmeberechtigten ausgeweitet worden.

Hiermit gilt ab dem 27. April: Teilnahmeberechtigt sind Schülerinnen und Schüler, wenn beide Erziehungsberechtigte oder die oder der Alleinerziehende

  1. außerhalb der Wohnung eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit wahrnehmen / wahrnimmt,
  2. von dem Arbeitgeber unabkömmlich gestellt sind / ist und eine entsprechende Bescheinigung vorlegen / vorlegt,
  3. durch diese Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind / ist und
  4. eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist.

Näheres wird in den Antragsformularen der Stadt Bretten ausgeführt, die weiter unten zum Download bereit gestellt sind.

Falls Sie die Notbetreuung am ESG in Anspruch nehmen möchten, müssen die städtischen Dokumente ausgefüllt an das Sekretariat des Edith-Stein-Gymnasiums zurückgeschickt werden. Um Verzögerungen zu vermeiden, können Sie gerne im Vorfeld telefonischen Kontakt mit uns aufnehmen.

 

Antragsformulare der Stadt Bretten zum Download:

Anmeldung für die Notbetreuung

Bescheinigung des Arbeitgebers über die Unabkömmlichkeit

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Hier geht's zum Flyer.

Ausgestaltung des Wiedereinstiegs in den Schulbetrieb ab Mai

Liebe Eltern am Edith-Stein-Gymnasium,

das Kultusministerium in Baden-Württemberg hat gestern die Schulen im Land sowie auch die Öffentlichkeit mit neuen Auskünften zum stufenweisen Wiedereinstieg in den Schulbetrieb ab dem 4. Mai 2020 versorgt. Die beste Informationsquelle ist nach wie vor der Internetauftritt des Ministeriums (https://km-bw.de/,Lde/Startseite), dem ich die folgenden Informationen entnommen habe. Dementsprechend gilt ergänzend bzw. konkretisierend zu dem Post vom 17.04.2020:
 
1. Stufenweiser Wiedereinstieg in den Schulbetrieb
An den Gymnasien beginnt der Präsenzunterricht ab dem 4. Mai für den Abiturjahrgang 2020. Er dient der Vorbereitung auf die schriftlichen Abiturprüfungen. Der Präsenzunterricht in den übrigen Fächern in der Jahrgangsstufe 2 wird nach den Pfingstferien wieder aufgenommen. 
Der Präsenzunterricht beginnt ab dem 4. Mai ebenfalls für den Abiturjahrgang 2021.
Die jüngeren Klassen, die noch nicht im Schulgebäude unterrichtet werden können, werden über ergänzende Formate unterrichtet (online bzw. über von Lehrkräften zusammengestellte Arbeitspakete). 

2. Schüler*innen, die Risikogruppen angehören
Bei Schüler*innen mit relevanten Vorerkrankungen entscheiden die Erziehungsberechtigten über die Teilnahme am Unterricht während der Wiedereinstiegsphase ab dem 4. Mai 2020. Gleiches gilt, wenn im Haushalt Personen leben, die einer Risikogruppe angehören. Schüler*innen werden also auf keinen Fall aufgrund ihrer gesundheitlichen Disposition zwangsweise vom Unterricht im Schulgebäude ausgeschlossen. Für Schüler*innen, die aufgrund relevanter Vorerkrankungen einer Risikogruppe angehören und daher nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können, werden individuelle Möglichkeiten für die Teilnahme an Prüfungen eröffnet. Wie dies im Einzelnen aussehen kann, ist noch nicht geklärt.
 

3. Prüfungsvorbereitung hat Vorrang: Keine Klassenarbeiten für Prüflinge
Es geht zunächst um Prüfungsvorbereitungen für die Abschlussklassen aller Schularten und um Angebote für Prüfungsklassen des nächsten Schuljahrs (nicht der beruflichen Schulen). Der Unterricht soll in dieser Wiederaufnahmephase in einer Kombination von Präsenz- und Fernlernangeboten (digital und analog) sichergestellt werden. Diese Fernlernangebote gelten insbesondere für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die noch nicht in den Präsenzunterricht einbezogen werden können. Prüfungsklassen konzentrieren sich ausschließlich auf die Vorbereitung der Abschlussprüfungen, es werden in dieser Zeit keine Klassenarbeiten geschrieben. Und auch bei den Klassen des nächsten Prüfungsjahrgangs geht es nicht darum, möglichst schnell Klassenarbeiten nachzuholen. Nur soweit die verbleibende Unterrichtszeit dies zulässt und es zugleich pädagogisch sinnvoll ist, können bei den Klassen des nächsten Prüfungsjahrgangs weitere Leistungsfeststellungen erfolgen.

4. Teilnahme am Nachtermin der schriftlichen Abiturprüfungen flexibel möglich
Schüler*innen, die sich unsicher fühlen, aus welchen Gründen und Bedenken auch immer, müssen nicht am Haupttermin der schriftlichen Abiturprüfungen teilnehmen und können stattdessen den ersten Nachtermin wählen. Diese Entscheidung kann nur einheitlich für alle Prüfungsteile getroffen werden. Zudem ist dies rechtzeitig vor dem Haupttermin zu erklären.


5. Kein Sitzenbleiben in diesem Schuljahr
Grundsätzlich werden die Versetzungsentscheidungen auf der Grundlage der Noten im Jahreszeugnis getroffen. Da die Leistungsbewertung allerdings in den letzten Wochen ausgesetzt wurde und auch in der kommenden Zeit nur sehr stark eingeschränkt möglich sein wird, werden alle Schüler*innen grundsätzlich in das nächste Schuljahr versetzt. Über die konkrete Ausgestaltung dieser Entscheidung und Möglichkeiten zur Umsetzung wird das Ministerium noch einmal gesondert informieren.

6. Kombination aus Präsenzunterricht und eigenständigem Arbeiten zu Hause
Generell gilt, dass eine Kombination aus Unterricht an der Schule und eigenständigem Arbeiten zu Hause möglich ist, wobei der Unterricht zur Prüfungsvorbereitung der diesjährigen Abschlussprüfungen nach Möglichkeit an der Schule stattfinden soll. Die Klassen, die nicht vor Ort präsent sind, sollen weiter online bzw. über von Lehrkräften zusammengestellte Arbeitspakete unterrichtet werden. 

7. Hygiene- und Abstandsregeln besonders wichtig

Aufgrund der hohen Anforderungen des Infektionsschutzes sowie der Einhaltung der Abstandsgebote soll ein Unterricht pro Raum nur in kleinen Gruppen stattfinden. Entsprechend müssen die Lerngruppen auf mehrere Klassenzimmer aufgeteilt werden.

8. Mund- und Nasenschutz keine Vorgabe
Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes, das Bund und Länder am 15. April für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel empfohlen haben, ist für die Teilnahme am Unterricht keine Vorgabe. Sollten Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte diesen aber verwenden wollen, so spricht nichts dagegen.

 
 
Wir rechnen damit, dass wir sukzessive weitere Informationen aus dem Kultusministerium erhalten, die ich zeitnah an Sie weitergeben werde. Die Vorbereitungen am ESG sind in vollem Gange. Auch hier werden wir Sie auf dem Laufenden halten.
 
Geben Sie weiterhin auf sich acht!
 
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Krüger