Januar 2021

Informationen zum Schulbetrieb bis zu den Winterferien

Alle Schulen in Baden-Württemberg bleiben auch in den ersten beiden Februarwochen für den Präsenzunterricht geschlossen. Der Schulbetrieb am ESG läuft damit wie gehabt bis zu den Winterferien weiter: Die Klassenstufen 5 bis 10 sowie die Jahrgangsstufe 1 und die Jahrgangsstufe 2 erhalten Fernunterricht über Moodle nach Stundenplan und gemäß der bekannten Richtlinien. Die Notbetreuung wird bis zu den Faschingsferien fortgeführt, wird aber während der Ferien nicht angeboten werden (Beschluss des Kultusministeriums). Die für das erste Schulhalbjahr zwingend notwendigen Klassenarbeiten und Klausuren sind geschrieben worden, sodass bis einschließlich 12. Februar 2021 keine weiteren schriftlichen Leistungsfeststellungen vorgesehen sind.
 
Was ist sonst noch wichtig? 
  1. Wie bereits angekündigt, werden die Halbjahresinformationen für die Klassen 5 bis 10 sowie die Halbjahreszeugnisse für die Jahrgangsstufen 1 und 2 aufgrund der Corona-Pandemie mit zeitlicher Verzögerung ausgegeben. Die Klassenstufen 5 bis 10 erhalten ihre Halbjahresinformationen am 26. Februar. Die Ausgabe der Halbjahreszeugnisse der Jahrgangsstufen 1 und 2 erfolgt bereits am 12. Februar.
  2. Wie in jedem Jahr wird das ESG die Schülerinnen und Schüler der 10. Klassen ausführlich über die Oberstufe im Allgemeinen und auch die Kurswahlmöglichkeitern im Einzelnen unterrichten. Da eine Informationsveranstaltung in Präsenz aus bekannten Gründen zurzeit nicht durchführbar ist, werden in der kommenden Woche zunächst nur schriftliche Informationen an die Schülerinnen und Schüler und interessierte Eltern herausgeben. Später, hoffentlich bald nach den Faschingsferien, wird eine pandemiekonforme Informationsveranstaltung angesetzt werden, in der es auch die Möglichkeit geben wird, Verständnisfragen zu stellen. Auch eine individuelle Beratung wird angeboten werden. Dazu zu gegebener Zeit mehr.
  3. Für Schülerinnen und Schüler der 10. Klassen auch interessant: Die Schlusstermine für die Abgabe der Bewerbung um Aufnahme in eine öffentliche berufliche Vollzeitschule oder in eine Oberstufe einer öffentlichen Gemeinschaftsschule für das Schuljahr 2021/2022 sind nach hinten verschoben worden. Hintergrund ist die spätere Ausgabe der Halbjahresinformationen an den Schulen in Baden-Württemberg, die bis Ende Februar erfolgen kann.
  4. Einzelne Kurse der Jahrgangsstufe 2 werden bereits vor den Winterferien in bestimmten Unterrichtsstunden in der Präsenz unterrichtet. Dies dient der Prüfungsvorbereitung und wird vom Kultusministerium in einer Sonderregelung zugelassen. Die Fachlehrkräfte informieren entsprechend ihre Kurse bzw. haben dies bereits getan.
  5. Die Praxis des Fernunterrichts hat gezeigt, dass die starre Faustregel, maximal zwei Videokonferenzen pro Klasse und Tag zuzulassen, weder den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler noch denen der Lehrenden gerecht wird. In Zukunft steht jedem Fachunterricht in einer Klasse daher ein gewisses Zeitkontingent pro Woche zur Verfügung, das von der Lehrkraft flexibel eingesetzt werden kann. So wird u.a. dem Umstand Rechnung getragen, dass es in vielen Fällen sinnvoll ist, einzelne Unterrichtsphasen anstelle von ganzen Unterrichtsstunden per Videokonferenz abzuhalten.

Der Schulbetrieb am ESG ab dem 18. Januar 2021

Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat am vergangenen Donnerstag entschieden, dass die Schulen auch nach dem 18. Januar 2021 für den Präsenzunterricht geschlossen bleiben. Diese Maßnahme gilt zunächst bis zum 31. Januar des Jahres. Gleichzeitig wurde beschlossen, dass der Fernunterricht bis zum Monatsende fortgeführt wird. Hintergrund ist das leider nach wie vor kritische Infektionsgeschehen in der Corona-Pandemie.
 
Der Schulbetrieb am ESG wird daher in den kommenden zwei Wochen so weiterlaufen, wie es bereits in der Woche vom 11. Januar der Fall gewesen ist (vgl. https://esg-bretten.de/news/wie-sieht-der-schulbetrieb-am-esg-ab-dem-11-januar-2021-konkret-aus.html). Im Folgenden sind die wichtigsten Punkte noch einmal zusammengefasst. 
 
Im Interesse aller am Schulleben beteiligten Personen wird außerdem dringend um die Beachtung der ESG-Regeln für das digitale Klassenzimmer gebeten, die an dieser Stelle eingesehen werden können.
 
 
Schulbetrieb am ESG ab dem 18. Januar 2021
 
Klassen 5 bis 10
  1. Der Fernunterricht wird für die Klassen 5 bis 10 in der bisher bekannten Weise bis zum 31. Januar 2021 fortgesetzt.
  2. Bis zum 31. Januar 2021 werden keine schriftlichen Leistungsfeststellungen, also keine Klassenarbeiten und keine Kurztests geschrieben.
Jahrgangsstufe 1 und 2
  1. Der Fernunterricht wird für die Jahrgangsstufen 1 und 2 in der bisher bekannten Weise bis zum 31. Januar 2021 fortgesetzt. Präsenzunterricht ist nicht vorgesehen.
  2. In den Leistungsfächern werden bis zum 31. Januar 2021 keine schriftlichen Leistungsfeststellungen, also keine Klausuren und keine Kurztests geschrieben. 
  3. Schülerinnen und Schüler, die in einem Leistungsfach noch gar keine Klausur mitgeschrieben haben, müssen in der Präsenz eine Klausur bis zum 31. Januar 2021 nachschreiben, damit eine schriftliche Leistungsfeststellung vorliegt. 
    Die Fachlehrkraft informiert die betroffenen Schülerinnen und Schüler und ist für die Durchführung der Nachschreibeklausur verantwortlich.
  4. In den Basisfächern werden bis zum 31. Januar 2021 alle nach Klausurenplan anliegenden Klausuren in Präsenz geschrieben.
  5. Schülerinnen und Schüler, die in einem Basisfach die einzige Klausur versäumt haben, müssen in der Präsenz eine Klausur bis zum 31. Januar 2021 nachschreiben, damit eine schriftliche Leistungsfeststellung vorliegt. 
    Die Fachlehrkraft informiert die betroffenen Schülerinnen und Schüler und ist für die Durchführung der Nachschreibeklausur verantwortlich.
Fernunterricht
  1. Die bekannten Vorgaben für den Fernunterricht sind weiterhin gültig (vgl. https://esg-bretten.de/news/wie-sieht-der-schulbetrieb-am-esg-ab-dem-11-januar-2021-konkret-aus.html).
  2. Es wird dringend um Beachtung der ESG-Regeln für das digitale Klassenzimmer gebeten.

Wie sieht der Schulbetrieb am ESG ab dem 11. Januar 2021 konkret aus?

Nachdem die Rahmenbedingungen für den Schulbetrieb an Gymnasien ab dem 11. Januar 2021 bekannt gegeben worden sind, stellt die Schulleitung an dieser Stelle die konkrete Umsetzung der Vorgaben des Kultusministeriums am Edith-Stein-Gymnasium vor. Es wird gebeten, die neuen Regeln für den Fernunterricht besonders zu beachten.

Klassenstufen 5 bis 10
  1. Vom 11. bis zum 31. Januar findet reiner Fernunterricht über die Moodle-Plattform statt. Der Präsenzunterricht ist in dieser Zeit ausgesetzt.
  2. Bis zum 31. Januar werden keine schriftlichen Leistungsfeststellungen (also keine Klassenarbeiten und keine schriftlichen Kurztests) durchgeführt. Für den Januar geplante schriftliche Leistungsfeststellungen werden auf die Zeit des Präsenzunterrichts verschoben, der nach Möglichkeit am 1. Februar wieder beginnt. Letzteres gilt auch für Fächer, die nur im ersten Halbjahr unterrichtet werden. In diesem Fall wird eine im Januar entfallene Klassenarbeit zeitnah im zweiten Halbjahr nachgeholt, obgleich das Fach nicht mehr regulär unterrichtet wird.
Jahrgangsstufen 1 und 2
  1. Vom 11. bis zum 15. Januar findet reiner Fernunterricht über die Moodle-Plattform statt. Der Präsenzunterricht ist in dieser Zeit ausgesetzt.
  2. In der Woche vom 11. bis zum 15. Januar werden die Klausuren der Basisfächer laut Klausurenplan in der Präsenz, also im Schulhaus des ESG, geschrieben. In dieser Woche angesetzte Klausuren in Leistungsfächern entfallen ersatzlos, da in den Leistungsfächern bereits eine Klausur und ggf. weitere schriftliche Kurztests geschrieben worden sind.
  3. Über den Fortgang des Präsenzunterrichts der Jahrgangsstufe 1 und 2 ab dem 18. Januar entscheidet die Landesregierung nach Infektionslage in der kommenden Woche. Sobald die Gymnasien hierzu offizielle Auskünfte erhalten, wird die Schulgemeinschaft informiert.
  4. Grundsätzlich wird für die Zeit vom 18. bis zum 29. Januar am ESG gelten: Schriftliche Leistungsfeststellungen (Leistungsfächer und Basisfächer) werden immer dann geschrieben, wenn für die Jahrgangsstufen 1 und 2 genereller Präsenzunterricht vorgesehen ist. Ist für die Jahrgangsstufen Fernunterricht vorgesehen, werden nur die Klausuren der Basisfächer (in Präsenz im Schulhaus) geschrieben. Die Klausuren der Leistungsfächer entfallen in Phasen des Fernunterrichts ersatzlos.
  5. Nachschreibeklausuren für versäumte Klausuren bis zum 22. Dezember 2020 werden nur dann angesetzt, wenn dies die Lehrkraft für zwingend notwendig hält. (Bitte im Zweifelsfalle die entsprechende Lehrkraft kontaktieren.) Es stehen zwei Sammeltermine am 20. und 27. Januar zur Verfügung. Die Nachschreibeklausuren werden in Präsenz im Schulhaus geschrieben.
  6. Die Kommunikationsprüfungen der Jahrgangsstufe 2 werden auf den 3. und bei Bedarf zusätzlich den 4. März 2021 verschoben.
Regeln für den Fernunterricht
  1. Das Kultusministerium stellt klar, dass während der Pandemie nur die Präsenzpflicht, nicht aber die Schulpflicht ausgesetzt ist. Das bedeutet, dass in Phasen des Fernunterrichts Anwesenheitspflicht besteht. Am ESG wird ab sofort die Anwesenheit in jeder einzelnen Unterrichtsstunde von der Lehrkraft dokumentiert (siehe auch unten).
  2. Der Fernunterricht wird ab sofort in allen Belangen dem regulären Stundenplan der jeweiligen Klasse folgen: Die Schülerinnen und Schüler haben sich daher gemäß des Stundenplans im entsprechenden Kurs (= Unterrichtsfach) zur entsprechenden Uhrzeit im ESG-Moodle einzuloggen, innerhalb der Unterrichtsstunde die vorgelegten Aufgaben zu erledigen und ihre Ergebnisse ggf. in das Moodle hochzuladen. In der Zeit der regulären Stunde sind die Lehrkräfte über die Chat-Funktion für Nachfragen und Hilfestellungen zu erreichen. Eine erste Stunde beginnt damit tatsächlich um 7:35 Uhr und nicht später, und sowohl Schülerinnen und Schüler als auch die Lehrkraft haben um 7:35 Uhr im Moodle-Kurs anwesend zu sein.
  3. Die Lehrkräfte werden die Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler während jeder Unterrichtsstunde auf geeignete Art überprüfen. Ein „Ausschlafen“ und späteres Besuchen des Kurses wird als Fehlzeit gewertet.
  4. In der Regel sollen pro Klasse und Tag nicht mehr als zwei Videokonferenzen angesetzt werden. Die Teilnahme an den Videokonferenzen braucht seitens der Schülerinnen und Schüler nicht per Bild zu erfolgen. Die erwartete Mindestvoraussetzung für die Teilnahme ist ein Zuhören und die Beteiligung im Chat.
  5. Zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern soll ein regelmäßiger Kontakt stattfinden. Dies kann z.B. über die Chat-Funktion während der Unterrichtsstunde geschehen. Zu dem Kontakt gehört auch die Lehrerrückmeldung zu Schülerarbeiten.
Ausgabe der Halbjahresinformationen und Halbjahreszeugnisse
Das Kultusministerium hat aufgrund der Aussetzung des Präsenzunterrichts die Möglichkeit eingeräumt, sowohl die Halbjahresinformationen für die Klassenstufen 5 bis 10 als auch die Halbjahreszeugnisse der Jahrgangsstufen 1 und 2 später als üblich auszugeben. Die Ausgabe kann in diesem Jahr bis Ende Februar geschehen. Das ESG wird von dieser Möglichkeit, wie folgt, Gebrauch machen: Die Halbjahresinformationen für die Klassenstufen 5 bis 10 werden am 26. Februar ausgegeben. Die Ausgabe der Halbjahreszeugnisse der Jahrgangsstufen 1 und 2 erfolgt bereits am 12. Februar.

Notbetreuung am Edith-Stein-Gymnasium Bretten ab dem 11. Januar 2021

Um der weiter zunehmenden Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 entgegenzuwirken, werden bis zum 31. Januar 2021 die Schulen grundsätzlich geschlossen (siehe auch Mitteilung "Regelungen für Schulen ab dem 11. Januar 2021").

Diese Maßnahme, mit der die Anzahl der Kontakte reduziert werden soll, kann nur dann wirksam werden, wenn die „Notbetreuung“ ausschließlich dann in Anspruch genommen wird, wenn dies zwingend erforderlich ist, d.h. eine Betreuung auf keine andere Weise sichergestellt werden kann. Am Edith-Stein-Gymnasium Bretten kann unter den unten beschriebenen Bedingungen eine Notbetreuung für die Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 bis 7 in Anspruch genommen werden.

 

Voraussetzungen für die Aufnahme von Kindern in die Notbetreuung

Voraussetzung ist grundsätzlich, dass beide Erziehungsberechtigten tatsächlich durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind und auch keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht.

Es ist deshalb für die Teilnahme an der Notbetreuung zu erklären, dass

  1. die Erziehungsberechtigten beide entweder in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen, sofern sie die Abschlussprüfung im Jahr 2021 anstreben und
  2. sie dadurch an der Betreuung ihres Kindes tatsächlich gehindert sind.

Es kommt also nicht darauf an, ob die berufliche Tätigkeit in Präsenz außerhalb der Wohnung oder in Homeoffice verrichtet wird. In beiden Fällen ist möglich, dass die berufliche Tätigkeit die Wahrnehmung der Betreuung verhindert. Es kommt auch nicht darauf an, ob die berufliche Tätigkeit in der kritischen Infrastruktur erfolgt.

Bei Alleinerziehenden kommt es entsprechend nur auf deren berufliche Tätigkeit bzw. Studium/Schule an.

Auch wenn das Kindeswohl dies erfordert oder andere schwerwiegende Gründe, z.B. pflegebedürftige Angehörige oder ehrenamtlicher Einsatz in Hilfsorganisationen, Rettungsdiensten oder Feuerwehren, vorliegen, ist eine Aufnahme in die Notbetreuung möglich.

 

Umfang der Notbetreuung

Die Notbetreuung deckt die gleichen Tage und Zeiten ab, die ein Kind ansonsten in der Schule beschult, d.h. beaufsichtigt oder betreut worden wäre. Es sind also die Zeiten nach Stundenplan einschließlich der Ganztagsangebote sowie der kommunalen Betreuungsangebote abzudecken.

 

Ausschluss von der Notbetreuung

Wie für den Schulbesuch gilt auch für die Notbetreuung ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Personen, die

  1. in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 10 Tage vergangen sind, soweit die zuständigen Behörden nichts Anderes anordnen oder
  2. sich innerhalb der vorausgegangenen 10 Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von 10 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder
  3. typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen.

Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot besteht jedoch nicht mehr, wenn eine Pflicht zur Absonderung, z.B. durch die Möglichkeit der „Freitestung“, endete.

 

Beantragung der Notbetreuung

Es gibt keine Formvorschriften für die Beantragung oder den Nachweis der Voraussetzungen für die Aufnahme in die Notbetreuung. Die Erklärung der Erziehungsberechtigten kann gegenüber der Schule (bzw. für kommunale Betreuungsangebote gegenüber dem Träger) also mündlich, fernmündlich, elektronisch, aber auch schriftlich abgegeben werden. Dadurch soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Vorlauf bis zur möglichen Inanspruchnahme der Notbetreuung sehr kurz ist und die Notbetreuung auch nur für einen kurzen Zeitraum erfolgen soll. Es sollen dadurch aber keine Abstriche bei den Voraussetzungen der Notbetreuung gemacht werden. Es gilt vielmehr der dringend an die Erziehungsberechtigten zu richtende Appell, die Notbetreuung nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn dies zwingend erforderlich ist.

 

Orientierungshilfen zur Notbetreuung an den Schulen

Regelungen für Schulen ab dem 11. Januar 2021

Am 5. Januar 2021 haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beschlossen, den bundesweiten Lockdown bis 31. Januar zu verlängern. Im Zuge dessen werden auch Schulen, Kindertageseinrichtungen sowie Einrichtungen der Kindertagespflege in Baden-Württemberg nach den Weihnachtsferien, also ab dem 11.01.2021, weiterhin geschlossen bleiben. In der kommende Woche soll es auf der Basis dann vorliegender Daten erneut Gespräche u.a. darüber geben, ob der Präsenzunterricht für die Jahrgangsstufen 1 und 2 ab dem 18. Januar 2021 weitergehen kann.

Die Regelungen im Einzelnen:

  1. Grundschulen: Für die Schülerinnen und Schüler der Grundschule tritt während des Zeitraums der Schulschließung an die Stelle des Unterrichts in der Präsenz das Lernen mit Materialien, das entweder analog, aber auch digital erfolgen kann.
  2. Fernunterricht: Für die Schülerinnen und Schüler ab der Klassenstufe 5 wird Fernunterricht angeboten. Sofern schriftliche Leistungsfeststellungen in den weiterführenden Schulen für die Notenbildung zwingend erforderlich sind, können diese in Präsenz vorgenommen werden.
  3. Abschlussklassen: Mit Rücksicht auf die besondere Situation der Schülerinnen und Schüler, die vor ihren Abschlussprüfungen stehen, soll für sie folgendes gelten: Für sie kann ab 11. Januar ergänzend zum Fernunterricht auch Präsenzunterricht angeboten werden, sofern dies zwingend zur Prüfungsvorbereitung erforderlich ist. 
  4. Notbetreuung: Für Kinder in Kindertageseinrichtungen sowie Einrichtungen der Kindertagespflege sowie für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 7, deren Eltern zwingend auf eine Betreuung angewiesen sind, wird wieder eine Notbetreuung eingerichtet. Die Grundsätze für die Notbetreuung an Schulen sind in den angehängten Orientierungshilfen dargestellt. 

Orientierungshilfen zur Notbetreuung an den Schulen